Dienstunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen
Die Beiträge zur DUV sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Doch Beamte stossen dabei oft an Grenzen. Erfahren Sie, was Sie absetzen können und worauf Sie achten müssen. Sichern Sie sich bis zu 38% Preisvorteil.
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DUV-Beiträge als Sonderausgaben
Ja, die Beiträge zur Dienstunfähigkeitsversicherung können als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Sie gehören steuerlich in die Kategorie der Personenversicherungen, die der Absicherung gegen existenzielle Risiken dienen – vergleichbar mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung.
Allerdings gibt es für sonstige Vorsorgeaufwendungen gesetzliche Höchstbeträge, die insbesondere bei Beamten schnell erreicht sind. Das bedeutet: Obwohl die Beiträge grundsätzlich absetzbar sind, wirken sie sich steuerlich nicht immer in voller Höhe aus. Ein Tarifvergleich hilft, den optimalen Tarif zu finden – unabhängig von der steuerlichen Situation.
Wichtig: Die steuerliche Absetzbarkeit sollte nicht der Hauptgrund für den Abschluss einer DUV sein. Entscheidend ist der Versicherungsschutz. Die Steuerersparnis ist ein willkommener Nebeneffekt, aber die Sinnhaftigkeit der Absicherung steht an erster Stelle.
Wo eintragen: Anlage Vorsorgeaufwand
Die DUV-Beiträge werden in der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand unter "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" eingetragen. Dort gibt es einen eigenen Bereich für Versicherungen, die nicht zur Basisversorgung (Kranken-/Pflegeversicherung) gehören.
Die folgende Tabelle zeigt, wo welche Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung einzutragen sind:
| Versicherung | Eintragung in | Kategorie |
|---|---|---|
| Private Krankenversicherung (Basis) | Anlage Vorsorgeaufwand | Basisvorsorge (vorrangig) |
| Pflegeversicherung | Anlage Vorsorgeaufwand | Basisvorsorge (vorrangig) |
| Dienstunfähigkeitsversicherung | Anlage Vorsorgeaufwand | Sonstige Vorsorgeaufwendungen |
| Unfallversicherung | Anlage Vorsorgeaufwand | Sonstige Vorsorgeaufwendungen |
| Haftpflichtversicherung | Anlage Vorsorgeaufwand | Sonstige Vorsorgeaufwendungen |
| Risikolebensversicherung | Anlage Vorsorgeaufwand | Sonstige Vorsorgeaufwendungen |
Alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden zusammengezählt und unterliegen gemeinsam dem Höchstbetrag. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Basisabsicherung) werden vorrangig berücksichtigt und reduzieren das verbleibende Volumen für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Beamte, die eine DUV als Alternative zur BU abschließen, tragen die Beiträge an derselben Stelle ein.
Höchstbeträge: Beamte vs. Angestellte
Für Beamte gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 2.800 Euro für Vorsorgeaufwendungen – dieser ist jedoch meist schon durch die PKV-Beiträge ausgeschöpft. Das ist der Grund, warum sich DUV-Beiträge bei vielen Beamten steuerlich nicht auswirken.
Beamte: 2.800 Euro Höchstbetrag
Für Beamte und Selbstständige gilt ein Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Jahr. Davon werden zuerst die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) abgezogen. Da Beamte in der Regel privat krankenversichert sind und die PKV-Beiträge für die Basisabsicherung oft bereits 3.000 bis 5.000 Euro pro Jahr betragen, ist der Höchstbetrag in den meisten Fällen überschritten. Für DUV-Beiträge bleibt dann kein Spielraum.
Angestellte: 1.900 Euro Höchstbetrag
Für Angestellte liegt der Höchstbetrag bei 1.900 Euro. Allerdings werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe berücksichtigt, auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen. Für ehemalige Beamte, die in ein Angestelltenverhältnis gewechselt sind, kann die steuerliche Situation daher anders aussehen.
Sonderfall: Günstigkeitsrechnung. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigkeitsrechnung durch. Es prüft, ob die alte Regelung (vor 2005) oder die aktuelle Regelung für Sie vorteilhafter ist. In Einzelfällen können dadurch doch DUV-Beiträge steuerlich wirksam werden. Ihr Steuerberater kann das für Ihre konkrete Situation berechnen.
Beispielrechnung: Steuerersparnis für Beamte
In der Praxis wirken sich DUV-Beiträge bei den meisten Beamten steuerlich nicht aus, weil der Höchstbetrag bereits durch die PKV ausgeschöpft ist. Ein konkretes Rechenbeispiel macht das deutlich.
Ausgangslage: Beamter, ledig, 30 Jahre alt, Besoldungsgruppe A13. Private Krankenversicherung (PKV) mit Basisabsicherung: 320 Euro pro Monat (3.840 Euro pro Jahr). Dienstunfähigkeitsversicherung: 50 Euro pro Monat (600 Euro pro Jahr).
| Position | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen (Beamte) | 2.800 Euro |
| PKV Basisabsicherung (vorrangig) | 3.840 Euro |
| Verbleibender Betrag für sonstige Vorsorge | 0 Euro |
| DUV-Beitrag | 600 Euro |
| Steuerlich wirksam | 0 Euro |
In diesem typischen Beispiel übersteigen bereits die PKV-Beiträge den Höchstbetrag von 2.800 Euro. Die DUV-Beiträge von 600 Euro pro Jahr können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Die Basisabsicherung der PKV wird zwar in voller Höhe anerkannt (also 3.840 Euro), aber für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (DUV, Haftpflicht etc.) bleibt kein Spielraum.
Wann es doch funktioniert: Bei Beamtenanwärtern mit sehr niedrigen PKV-Beiträgen (z. B. 100 Euro im Monat) oder bei Beamten mit hohem Beihilfesatz kann der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft sein. In diesen Fällen wirken sich die DUV-Beiträge steuerlich aus. Die genauen Beiträge zur DUV hängen von Ihrem Einstiegsalter und Berufsstatus ab.
Besonderheit: Besteuerung im Leistungsfall
Die DUV-Rente ist im Leistungsfall einkommensteuerpflichtig – allerdings wird nur der sogenannte Ertragsanteil besteuert, nicht die volle Rente. Das bedeutet, dass die tatsächliche Steuerbelastung deutlich geringer ausfällt, als viele befürchten.
Der Ertragsanteil hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab und liegt typischerweise zwischen 18 und 22 Prozent. Bei einem Ertragsanteil von 20 Prozent und einer DUV-Rente von 2.000 Euro sind also nur 400 Euro steuerpflichtig. Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent ergibt sich eine monatliche Steuerlast von lediglich 120 Euro.
Wichtig: Die DUV-Rente wird zusammen mit dem Ruhegehalt versteuert. Da das Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit in der Regel niedriger ist als das letzte Gehalt, fällt auch der persönliche Steuersatz niedriger aus. Die Gesamtbelastung ist daher in den meisten Fällen moderat.
Fazit: Steuer nicht überbewerten
Die steuerliche Absetzbarkeit der DUV-Beiträge ist für die meisten Beamten ein eher theoretischer Vorteil – der Versicherungsschutz selbst ist der entscheidende Grund für den Abschluss. Lassen Sie sich von der begrenzten Steuerersparnis nicht davon abhalten, eine DUV abzuschließen.
Die Versorgungslücke bei Dienstunfähigkeit kann mehrere Tausend Euro pro Monat betragen. Dagegen sind die Beiträge von 30 bis 100 Euro monatlich gering – unabhängig davon, ob sie steuerlich wirksam sind oder nicht. Nutzen Sie unseren kostenlosen Vergleich, um den passenden Tarif zu finden. Und sprechen Sie die steuerlichen Details mit Ihrem Steuerberater durch.
Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung. Alle Angaben basieren auf den aktuell geltenden Versorgungsgesetzen und Beihilfeverordnungen der Bundesländer (Stand April 2026). Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Empfehlung nutzen Sie unseren kostenlosen Vergleich.
Häufig gestellte Fragen
Die wichtigsten Antworten rund um die Dienstunfähigkeitsversicherung.
Ja, grundsätzlich sind DUV-Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung absetzbar. Sie werden in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Allerdings sind die Höchstbeträge bei Beamten häufig bereits durch Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft.
Die Beiträge werden in der Anlage Vorsorgeaufwand unter "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" (auch "Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen") eingetragen. Dort gehören auch Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht- oder Zahnzusatzversicherung hin.
Für Beamte gilt ein Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Jahr für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Da die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (Basisabsicherung) vorrangig angerechnet werden und oft bereits den Höchstbetrag übersteigen, bleibt kein Spielraum für DUV-Beiträge.
Ja, die monatliche Rente aus einer Dienstunfähigkeitsversicherung unterliegt der Einkommensteuer. Allerdings wird nur der Ertragsanteil besteuert, der sich nach der Laufzeit richtet. Er liegt typischerweise bei 18 bis 20 Prozent, sodass die tatsächliche Steuerbelastung moderat ausfällt.
Der Höchstbetrag gilt pro Person. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppeln sich die Höchstbeträge entsprechend. Ein verheirateter Beamter kann also bis zu 5.600 Euro (2 x 2.800 Euro) geltend machen – sofern auch der Ehepartner eigene Vorsorgeaufwendungen hat.
Nein, DUV-Beiträge sind keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben. Sie gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand, nicht in die Anlage N. Der Abzug als Werbungskosten ist bei privaten Versicherungen generell nicht möglich.
Die Steuerersparnis hängt davon ab, ob der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft ist. Bei vielen Beamten wirken sich die DUV-Beiträge steuerlich leider nicht aus, weil die PKV-Beiträge den Höchstbetrag bereits übersteigen. In Einzelfällen sind bis zu 200 Euro Ersparnis pro Jahr möglich.
Auf jeden Fall. Die steuerliche Absetzbarkeit ist ein netter Nebeneffekt, aber nicht der Hauptgrund für den Abschluss. Entscheidend ist der Versicherungsschutz: Die Versorgungslücke bei Dienstunfähigkeit kann mehrere Tausend Euro pro Monat betragen – dagegen sind die Beiträge gering.
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